Diese Dienstanweisung ist für den internen Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr Krems/Donau erlassen, gesetzliche Bestimmungen sind davon nicht berührt. Die Dienstanweisung wurde in der Kommandositzung vom 24.02.2014 erlassen.
- Diese Dienstanweisung regelt die Benutzung der Einsatzfahrzeuge.
- Übungsfahrten im Rahmen der Erlangung der Fahrberechtigung gem.
Ausbildungsnachweis der jeweiligen Fahrzeugkategorie sind gem. den aktuell gültigen Richtlinien zur Erlangung von Fahrberechtigungen zulässig und bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
- Darüber hinausgehende Übungs- oder Bewegungsfahrten
- mit Kran Krems bedürfen einer Genehmigung des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr Krems bzw. des jeweiligen diensthabenden OvTs,
- mit Fahrzeugen des Bezirksfeuerwehrkommandos Krems einer Genehmigung des Bezirksfeuerwehrkommandos, und
- mit allen anderen in den Feuerwachen üblicherweise stationierten Einsatzfahrzeugen des Feuerwachekommandos (bzw. des jeweiligen
diensthabenden CvDs).
Eine Genehmigung durch nicht diensthabende OvTs/CvDs ist nur in dringenden Fällen und im Verhinderungsfalle des diensthabenden OvTs/CvDs zulässig.
Eine Genehmigung durch einen OvT im Verantwortungsbereich eines CvD und umgekehrt ist nicht möglich.
- Sämtliche Übungs- und Bewegungsfahrten der Hauptwache sind in der elektronischen Fahrzeugreservierung (Outlook-Kalender) einzutragen sowie ist nach erfolgter Fahrt ein Tätigkeitsnachweis bzw. Übungsnachweis auszufüllen.
- Bei nicht dienstlichen Transporttätigkeiten von/nach außerhalb des Bezirkes Krems ist der Betriebsmitteltank unmittelbar nach erfolgter Fahrt auf Eigenkosten auf 100% aufzufüllen.
- Die gegenständliche Dienstanweisung DA-2014-II-1 tritt per 01.03.2014 in Kraft.
Download: DA-2014-II-1