Samstag, 3. Jänner 2009

Wohnungsbrand in Krems-Stein

von Gerhard Urschler und Christoph Gruber

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Zuletzt am Freitag, 6. Juli 2012 geändert.

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Am 3. Jänner meldete gegen 10:45 eine Frau aus der Steiner Landstraße in Krems einen Küchenbrand in ihrer Wohnung. Der Notruf ging ursprünglich bei der Rettungsleitstelle ein, und wurde von dieser zur Bezirksalarmzentrale nach Krems vermittelt. Der Disponent alarmiert nach Alarmstufe B2 zwei Feuerwachen (siehe auch das Alarmierungsprotokoll). Zufälligerweise waren beide Wachen gerade besetzt (so auch die Mannschaft vom vorhergehenden Einsatz), so konnten fast unverzüglich die ersten Einheiten zur Einsatzstelle ausrücken. Weitere Verstärkung folgte im Minutentakt.

Die ersteintreffene Mannschaft der Feuerwache Stein erkundete das Objekt: Vollbrand einer Wohnung im 1. Stock eines verwinkelten Altbau-Mehrparteienhauses, starker Rauchaustritt, berstende Fensterscheiben innenhofseitig, keine Personen in der Wohnung, mehrere direkt angrenzende Wohnungen. (Die Bewohnerin hatte ihre Wohnung bereits verlassen, wurde kurz von der Polizei befragt und von der Rettung sofort ins Krankenhaus Krems gebracht).

Gemeinsam mit der Mannschaft von Tank 1 gingen zwei Atemschutztrupps in den Innenangriff über, es wurden zwei C-Hohlstrahlrohre eingesetzt. Die Vorgehensweise zeigte sehr rasch ihre Wirkung, die Brandausbreitung wurde umgehend gestoppt. Mit weiteren Atemschutztrupps wurden die Nachbarwohnungen sowie der Dachboden kontrolliert, dabei wurden zwei Wärmebildkameras eingesetzt.

Schwarze Rauchsäule über Krems-Stein, vor Beginn der Löscharbeiten <br><small>© Adolf Fuchshofer</small>Weiße Rauchsäule - vor allem Wasserdampf, während der Löscharbeiten durch die Feuerwehr <br><small>© Adolf Fuchshofer</small>Brandgut wurde in den Innenhof geworfenDer Ablaufposten AtemschutzDekontamination <br><small>© Adolf Fuchshofer</small>

Im Einsatz standen wechselweise 8 Atemschutztrupps, zwei weitere waren als Sicherungstrupps in Bereitschaft. Es wurden zahlreiche Glutnester abgelöscht. Nach Schaffen einer Rauchabzugsöffnung erfolgte eine Überdruckbelüftung, um den Rauch aus dem Objekt zu blasen. Die brennenden Fensterstöcke und Türen wurden entfernt und abgelöscht.

Rund 40 Minuten nach der Alarmierung konnte "Brand Aus" gegeben werden, die Aufräumarbeiten dauerten noch knapp eine Stunde. Verletzt wurde niemand (die Bewohnerin wurde ersten Informationen zufolge nur ambulant untersucht und wieder aus dem Krankenhaus entlassen). Die betroffene Wohnung ist praktisch völlig ausgebrannt, der Schaden am Gebäude konnte aber sehr gering gehalten werden. Mehrere Nachbarwohnungen wurden verraucht, werden aber morgen wieder bewohnbar sein. Die Brandursache wird noch ermittelt.



Bericht ORF (Quelle: ORF - NÖ heute Live & On Demand)



Die Gaszufuhr wurde bereits vor dem Eindringen der Atemschutztrupps gesperrt, später wurde auch die Stromzufuhr abgedreht. Mitarbeiter der EVN bemühten sich Gas- und Stromzufuhr zu den nicht direkt betroffenen Wohnungen wieder herzustellen. Das Wasserwerk war ebenfalls vor Ort und musste das Wasser abdrehen: eine Leitung war in der Brandwohnung geborsten. Um wieder Wasser einleiten zu können müssen erst Reparaturarbeiten durchgeführt werden.

Die Zufahrt zum Brandobjekt, vor allem in der Steiner Landstraße, wurde in erster Linie durch die Rücksichtslosigkeit der dort parkenden Anrainer erschwert. Ein Fahrzeug verstellte gar die Eingangstür zum Brandobjekt selbst - es wurde zur Seite gewuchtet (das war nur aufgrund der großen Zahl freier Einsatzkräfte möglich!). Offenbar sind manche Lenker nicht in der Lage, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen - und gefährden dadurch ihre Mitbürger. Der Einsatz der Feuerwehraxt "zum Aufsperren" wäre in diesen Fällen gerechtfertigt. Bei einem Verstoß gegen die STVO würde der Fahrzeughalter den Schaden tragen.

Anmerkung: Das rücksichtslose Zuparken einer Wohnungseingangstüre stellt allerdings keinen Verstoß gegen die STVO dar, d.h. formell ist dieser Fahrzeuglenker im Recht (und bekommt daher auch kein Organstrafmandat diesbezüglich). Auf der anderen Seite ist die Feuerwehr im Recht, wenn sie ein derartiges Hindernis entfernt. § 22 Abs. 4 des NÖFG stellt hier klar: "Bei Bränden hat jedermann...die Entfernung von Fahrzeugen...zu dulden." Ein allfälliger Ersatz eines Schadens ist laut § 22 Abs. 5 bei der Gemeinde zu beantragen (und nicht bei der Feuerwehr!).

Siehe auch noe.orf.at

Eingesetzte Kräfte:
Feuerwehr Krems mit 2 Wachen
54 Feuerwehrmitglieder
4 Tanklöschfahrzeuge
2 Kleinlöschfahrzeuge
1 Drehleiter
4 Versorgungs- bzw. Mannschafttransporter
Polizeiinspektion Krems