Donnerstag, 31. Oktober 2013

Waldbrandgefahr 2013

von Magistrat

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Zuletzt am Donnerstag, 21. November 2013 geändert.

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Präambel

Auf Grund des niederschlagsarmen Winters und der warmen und trockenen Witterung der
letzten Wochen ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Krems-Stadt bereits eine
starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflage der Waldböden eingetreten. Weiters ist
vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.
Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Krems-Stadt

V E R O R D N U N G

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Krems-Stadt und im gesamten Verwaltungsbezirk Krems das Rauchen und jegliches Feuerentzünden, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe(Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2013 außer Kraft.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,-- Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4

Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21.1.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl II 2003/19 ist von diesem Verbot ausgenommen.

§ 5

Die Durchführung solcher Maßnahmen iSd § 4 sind vom Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigten dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Bereich 1 - Anlagenrecht, Fernrufnummer 02732/801-420, und der Freiwilligen Feuerwehr Krems an der Donau, Fernrufnummer 02732/85522, rechtzeitig vor deren Durchführung anzukündigen.

§ 6

Jedem Waldeigentümer steht es frei, diese Verordnung in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Rechtsgrundlagen:
§ 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2007/55

Für den Bürgermeister:
Helmut Paul Wallner
(elektronisch unterfertigt)

Hier sehen Sie eine Übersicht über die derzeitige Waldbrandgefahr: www.zamg.ac.at

Download:Waldbrandverordnung